Kurz gesagt: In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Pflicht zur KI-Kompetenz. Die EU-Regel in Artikel 4 KI-VO kann aber für Schweizer Firmen gelten, wenn der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird.
Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt den Stand zum 30. Oktober 2026 in einfacher Sprache und ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Wo die Rechtslage nicht abschliessend geklärt ist, steht es ausdrücklich da. Massgebend ist immer der amtliche Text auf EUR-Lex.
Schweizer Recht
Die Schweiz hat bis heute kein allgemeines KI-Gesetz. Der Bundesrat beschloss am 12. Februar 2025, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Recht dort anzupassen, wo es nötig ist, hauptsächlich sektorspezifisch. Am 28. Oktober 2026 nahm er einen Zwischenbericht zur Kenntnis. Verbindliche Vorschriften sollen nach Medienberichten im Frühling 2027 in die Vernehmlassung gehen. Diese Termine können sich verschieben. Schwerpunkte sind Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Eine Pflicht, Mitarbeitende zu schulen, ist dort bisher nicht vorgesehen.
Das revDSG gilt schon heute und gilt auch beim Einsatz von KI.
Wann die EU-Regel trotzdem greift
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der KI-Verordnung erfasst Anbieter und Betreiber in Drittländern, wenn der Output des KI-Systems in der Union verwendet wird. Schweizer Fachbeiträge nennen als Beispiele KI-erzeugte Marketinginhalte für Interessenten in der EU, eine Niederlassung in der EU oder KI-Produkte für den EU-Markt.
- Haben Sie eine Niederlassung oder Mitarbeitende in der EU?
- Richten Sie Angebote mit KI-Unterstützung an Kunden in der EU?
- Bieten Sie ein Produkt mit eingebauter KI auf dem EU-Markt an?
Wenn Sie eine Frage mit Ja beantworten, lassen Sie die Anwendbarkeit prüfen. Bei Nein ist die Pflicht nach heutigem Stand nicht direkt anwendbar. Ob die Grenzfälle künftig weit oder eng ausgelegt werden, ist offen.
Warum viele Schweizer KMU es trotzdem tun
Unsere Einschätzung, keine Rechtsauskunft: EU-Auftraggeber fragen in Ausschreibungen und Verträgen zunehmend nach dem Umgang mit KI. Und unabhängig vom EU-Recht gilt: Wer KI nutzt, haftet für Fehler und für den Umgang mit Personendaten.
Drei Fälle zur Einordnung
Erfundene Beispiele, keine Rechtsauskunft.
- Treuhandbüro in Zürich, nur Schweizer Mandate: Der KI-Einsatz bleibt in der Schweiz. Nach heutigem Stand liegt die Anwendung von Artikel 4 fern. Das revDSG und das Berufsgeheimnis gelten dagegen voll.
- Handwerksbetrieb mit Kunden in Süddeutschland: Er versendet KI-gestützte Offerten an Kunden in der EU. Hier ist zu prüfen, ob der Output in der EU verwendet wird. Das ist ein Grenzfall, den Sie klären lassen sollten. Dieselbe Frage stellt sich, wenn ein Kunde mit Sitz in der EU Ihre KI-gestützten Unterlagen weiterverwendet.
- Softwarefirma mit KI-Funktion im EU-Markt: Wer ein Produkt mit KI in der EU anbietet, fällt voraussichtlich in den Anwendungsbereich. Hier gelten weitere Pflichten als nur Artikel 4.
So klären Sie Ihre Lage
- Listen Sie Ihre KI-Anwendungen auf und notieren Sie bei jeder, wer das Ergebnis erhält.
- Markieren Sie Anwendungen, deren Ergebnisse in die EU gehen.
- Lassen Sie nur diese Fälle rechtlich prüfen, das spart Aufwand.
- Setzen Sie für alle Anwendungen dieselben Grundregeln um, unabhängig von der Rechtsfrage.
Häufige Irrtümer
- «Die Schweiz ist ausgenommen.» Nein, die Verordnung kann über Artikel 2 auch Schweizer Firmen erfassen.
- «Die Schweiz hat ein eigenes KI-Gesetz.» Nein, bisher gibt es keines. Geplant sind sektorielle Änderungen.
- «Ohne Pflicht muss man nichts tun.» Auch ohne Art. 4 haftet der Betrieb für seinen KI-Einsatz, etwa beim Datenschutz.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz eine Pflicht zur KI-Schulung?
Nein, nicht nach heutigem Stand. Der Bundesrat plant sektorielle Änderungen, ein Pendant zu Artikel 4 ist bisher nicht Teil der Pläne.
Gilt Artikel 4 für eine reine Schweizer Firma?
Nur, wenn sie über Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c in den Anwendungsbereich fällt. Das hängt von der Verwendung des Outputs in der EU ab.
Wo finde ich den amtlichen Text?
Auf EUR-Lex (Verordnung (EU) 2024/1689 und Verordnung (EU) 2026/1744) sowie bei Bundesamt für Justiz und BAKOM.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2, 3 Nr. 56 und 4, EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), EUR-Lex
- Bundesrat: Auslegeordnung KI-Regulierung und Europarats-Konvention, admin.ch
- Bundesnetzagentur: KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)
- Homburger: Die EU verabschiedet die KI-Verordnung (Wirkung auf Schweizer Unternehmen)
- Bundesamt für Justiz: Künstliche Intelligenz
Stand: 30. Oktober 2026.
